Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen
Durch den Tod einer/s nahen Verwandten haben Sie ein Haus geerbt. Neben der Verarbeitung der Trauer, kommen auch zahlreiche Kosten auf Sie zu: Beerdigung, Trauerfeier und eventuell auch die Entrümpelung der geerbten Immobilie. Ziemlich schnell können dann Kosten im vierstelligen Bereich entstehen. Zum Glück gibt es die „haushaltsnahen Dienstleistungen“, deren Wert Sie bis zu einer bestimmten Grenze von der Steuer absetzen können. Worauf Sie achten sollten und wie das funktioniert, erfahren Sie hier:
Welche Kosten fallen an?
Die Kosten einer Entrümpelung bzw. einer Haushaltsauflösung hängen von mehreren Faktoren ab. Da wäre zum Einen die zu entrümpelnde Fläche. Geben Sie an, ob es sich dabei um die komplette Fläche einer Immobilie oder vielleicht lediglich um den Keller handelt. Des Weiteren ist es wichtig, wie viele Sachen zu entrümpeln sind. Ist ein Zimmer von nur 20 Quadratmetern bis unter die Decke vollgestellt, fallen die Kosten natürlich höher aus – weil mehr Mitarbeiter benötigt werden oder mehr Zeit gebraucht. Weiter zu beachten ist, ob es erwertbare Gegenstände gibt, also Sachen, die sich mit einem Ankauf noch verrechnen lassen. Gegenstände, die von Ihnen angekauft werden, reduzieren die Kosten.
Außerdem fallen Kosten für die Entsorgung an, denn für das Beseitigen von Sperr- und Sondermüll bei den Wertstoffhöhen sind Gebühren zu entrichten. Während Privatpersonen ihren Sperrmüll dort bis zu einer bestimmten Menge grundsätzlich kostenfrei entsorgen können, ist für Gewerbeunternehmen auch bei geringen Mengen eine Gebühr zu zahlen. Zusätzlich sollten Sie beachten, ob für den Abtransport des Mülls spezielle Fahrzeuge und Hilfsmittel benötigt werden. Für die Räumung in einer Halteverbotszone sind weitere Kosten zusätzlich zur Entrümpelung zu erwarten. Zusatzarbeiten wie zum Beispiel die Demontage von Lampen und Rollos oder Streichen sind zusätzlich zu bezahlen.
Wie kann ich eine Entrümpelung/Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen?
Wie Sie sehen, sind mit einer Haushaltsauflösung Kosten jeglicher Art verbunden. Aber Vater Staat kommt Ihnen unter Umständen entgegen – und zwar mit den „haushaltsnahen Dienstleistungen“. Diese sind ein Instrument des Steuerrechts, mit dem eine Steuerermäßigung herbeigeführt werden kann. Idealerweise erhalten Sie sogar Geld zurück. Genau genommen unterscheidet man zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Erstere umfassen etwa die Beschäftigung einer Haushaltskraft oder eines Gärtners. Handwerkerleistungen sind natürlich, wenn ein Handwerker für eine Reparatur oder Ähnliches vorbeikommt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind der Rest, der nicht von angestellten Kräften oder Handwerkern erledigt wird. Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen und Räumungen zählen dazu, ebenso wie Leistungen von Umzugsunternehmen oder weitere. Die Arbeiten müssen dafür jedoch im selbst genutzten Wohnraum und auf dem umgebenden Grundstück ausgeführt worden sein.
Bei der jährlichen Steuererklärung geben Sie in dem Feld für haushaltsnahe Dienstleistungen die Art der Aufwendung (z.B. „Haushaltsauflösung“ oder „Entrümpelung“) sowie die Kosten dafür an. Achten Sie hierbei darauf, dass Sie die Kosten nur bis maximal 20.000 Euro im Jahr eintragen – von denen erkennt das Finanzamt maximal 4.000 Euro (20 Prozent) an. Fällt das Erbe höher als die damit verbundenen Kosten aus, haben Sie keine Möglichkeit, diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Ist das Erbe aber überschuldet, akzeptiert das Finanzamt in Ausnahmefällen Beerdigungskosten und Entrümpelungskosten als außergewöhnliche Belastung.