Arbeitsrecht 2021: Die wichtigsten Änderungen
Im Vorjahr sind einige Fragen im Bereich Arbeitsrecht aufgrund der Corona-Pandemie aufgetreten. Welche arbeitsrechtlichen Neuerungen beziehungsweise Änderungen sind jedoch im Jahre 2021 entstanden?
Folgende Punkte fassen die wichtigsten Änderungen des Jahres 2021 zusammen:
Homeoffice
Voraussichtlich ist ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice in 2021 nicht vorgesehen. Die vorliegenden Gesetzesentwürfe sehen dies bereits nicht mehr vor.
Die Arbeitszeiterfassung ist derzeit ebenfalls – Ausnahme Arbeit im Homeoffice – kein Thema im Gesetzgebungsverfahren. Entsprechend ist keine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes (kurz: ArbZG) zu erwarten.
Entwurf Betriebsrätestärkungsgesetz
Betriebsverfassungsrechtlich bleibt es auch im Jahr 2021 weiterhin spannend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits zum Ende des Jahres 2020 einen entsprechenden Entwurf öffentlich vorgestellt. Jedoch erwartet man hier vom Gesetzgebungsverfahren gewisse Veränderungen. Zwar enthält der Gesetzesentwurf entsprechende Klarstellungen, dieser öffnet aber für Arbeitnehmervertreter auch größere Missbrauchsspielräume.
Beispielsweise beim besonderen Kündigungsschutz entstehen Missbrauchsspielräume für die Arbeitnehmervertreter. Hat man bereits Erfahrung mit so einem Missbrauch gemacht, sollte man sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin oder einer anderen Stadt wenden.
Renteneintrittsalter und Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Renteneintrittsalter stetig weiter angehoben worden. Nun jedoch verlängert sich das Renteneintrittsalter um einen weiteren vollen Monat.
Die Beitragssätze zur Rentenversicherung halten sich auch ab Jahresbeginn 2021 weiterhin konstant. So beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wiederum beträgt jener weiterhin ganze 24,7 Prozent.
Regelungen zum Kurzarbeitergeld
Beibehalten werden die wichtigen Förderungsleistungen für Unternehmer, welche in Bezug auf die Pandemie gelten. Darunter fällt beispielsweise das Kurzarbeitergeld (KuG) nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz.
Folgendes tritt hierbei in Kraft:
Die Regelung zum Kurzarbeitergeld – 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat – wird auf einige Monate verlängert. Dies betrifft alle Beschäftigten, welche vor dem 01. April 2021 ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben. Jene Regelung gilt für genannten Beschäftigtenkreis bis zum Jahresende, dem 31. Dezember 2021.
Wird während der Kurzarbeitszeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet, müssen jene Einnahmen bis zum 31. Dezember 2021 nicht angerechnet werden.
Unternehmen, welche bereits bis zum 31. Dezember 2020 ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt haben, profitieren dennoch von der Zweiten Verordnung. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auch hier maximal bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen erhalten ebenfalls Kurzarbeitergeld bis Ende 2021, sofern der Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit startete.
Erhöhung des Mindestlohns
Die dritte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns vom 09. November 2020 sieht folgendes vor:
Festgelegt ist ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab dem 01. Januar 2021. Ab dem 01. Juli 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 Euro brutto, ebenfalls je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Vereinfachung von Verwaltungsangelegenheiten
Ab dem 01. Januar 2021 ist es nicht weiter verpflichtend, die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform beim neuen Arbeitgeber vorzulegen. Ebenfalls entfällt die Pflicht in dem Fall, dass ein Wechsel der Krankenkasse bevorsteht.
Verpflichtend ist lediglich die Angabe der Krankenkasse beim Arbeitgeber. Möchte der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben sicherstellen, hat er die Möglichkeit, eine kurzfristige Bestätigung der entsprechenden Krankenkasse anzufordern. Die Krankenkasse prüft nach einem elektronischen Abfrageverfahren.
Weiterbildungsmaßnahmen
Lehrgangskosten werden in bestimmten Fällen pauschal erstattet:
- Die Weiterbildungsmaßnahme wurde während der Kurzarbeit begonnen.
- Die Betriebsgröße ist entscheidend.
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss über 120 Stunden andauern.
- Der Träger der entsprechenden Maßnahme muss nach dem SGB III zertifiziert sein.