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Aktuelle Entwicklung bei Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages

Darlehensnehmer, die ab November 2002 einen Kredit zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen haben, können diesen auch heute noch widerrufen und sich von Ihrem Vertrag lösen, um einen neuen, günstigeren Kredit aufzunehmen. Auch bereits abgelöste Darlehen können widerrufen werden, um gezahlte Vorfälligkeitsengelte zurückzufordern.

Voraussetzung für einen Widerruf

Banken, die Immobiliardarlehensverträge vergeben sind verpflichtet den Darlehensnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren. Erfolgt keine entsprechende Belehrung, kann der Darlehensnehmer den Vertrag auch heute noch widerrufen. Der Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen ist hierbei nicht ordnungsgemäß. Verschiedene Verbraucherzentralen haben im vergangenen Jahr Widerrufsbelehrungen zu fast 10.000 Darlehensverträgen überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass rund 80 % aller geprüften Darlehensverträge fehlerhaft waren.

Einwendungen der Banken

Nicht selten erheben Banken nach einem erklärten Widerruf die Einrede der Verjährung bzw. die Einwendung der Verwirkung. Das Recht den Darlehensvertrag zu widerrufen unterliegt jedoch nicht der Verjährung und auch der Einwand der Verwirkung kann die Durchsetzung eines Widerrufs in der Regel nicht verhindern. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main erst kürzlich mit Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14 klargestellt, dass eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts regelmäßig eine illoyale verspätete Inanspruchnahme des Schuldners voraussetzt. Demnach reicht allein der von den Darlehensgebern häufig vorgebrachte Einwand, es sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits ein längerer Zeitraum verstrichen, gerade nicht aus. Zusätzlich muss ein Umstand hinzutreten, der die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt. Das OLG Frankfurt am Main betont hierbei, dass die bloße Hoffnung des Darlehensgebers, auf sein eigenes Schweigen hin werde auch der Darlehensnehmer die Anlageentscheidung auf sich beruhen lassen, alleine nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Die Möglichkeit des Widerrufs auch lange nach Vertragserklärung ist die vom Gesetz gewollte Konsequenz bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung (u.a. Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.9.2002 – 4 U 23/02).

Rechtsfolgen eines wirksam erklärten Widerrufs

Lange Zeit waren die Rechtsfolgen eines wirksam erklärten Widerrufs umstritten. Mit seinem Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 hat der Bundesgerichtshof nunmehr Klarheit im Hinblick auf die Rechtsfolgen geschaffen. Demnach schuldet die Bank dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber hingegen lediglich die Herausgabe der Darlehensvaluta sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Vereinfacht gesagt: Die Bank bekommt den Kredit zurück und der Kunde muss marktübliche Zinsen zahlen. Umgekehrt muss die Bank bis zum Widerruf geleistete Zinszahlungen erstatten und herausgeben, was sie mit diesem Geld erwirtschaftet hat.

Fazit

Die Erklärung eins Widerrufs bietet für Darlehensnehmer eine effiziente Möglichkeit sich von Ihrem alten Immobiliardarlehen zu lösen, um eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Situation herbeizuführen. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt den Verbrauchern hierbei stetig den Rücken.

Was betroffene Darlehensnehmer tun können

Betroffene Darlehensnehmer sollten aufgrund der guten Erfolgsaussichten eine Prüfung Ihres Immobiliardarlehens durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt durchführen lassen.

Pressemitteilung von:

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
Freihofstrasse 6
73730 Esslingen

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